FAHRSCHULE SCHALTFREI

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschulen

Nach dem Muster der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. (vom 1.September 2008)

1. Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.

Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

Eignungsmängel des Fahrschülers

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

2. Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

3. Grundbetrag und Leistungen

a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.

Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:

Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

4. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs-und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

5. Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler:

a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,

b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,

c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Schriftform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

6. Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein

(siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;

b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;

e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

7. Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).

Ausfallentschädigung

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

8. Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;

b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11. Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

12. Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von B96-Fahrerschulungen in Fahrschulen

(nach Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4, Fahrerlaubnis-Verordnung)

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Privatpersonen (nachfolgend Teilnehmer oder anmeldende Person genannt) und der Fahrschule geschlossenen Ausbildungsverträge für eine B96-Fahrerschulung (nachfolgend Fahrerschulung genannt).

2. Ausbildungsvertrag und Anmeldung

Die Anmeldung zu einer Fahrerschulung ist verbindlich. Eine Umbuchung oder Stornierung kann nur zu den in 5. genannten Konditionen erfolgen. Der Ausbildungsvertrag kommt mit der Annahme durch die Fahrschule zustande. Die Fahrschule bestätigt dem Teilnehmer, beziehungsweise der anmeldenden Person, die Anmeldung schriftlich. In den Fällen, in denen die schriftliche Bestätigung der Fahrschule von der Anmeldung abweicht, stellt die Bestätigung der Fahrschule ein neues Angebot für einen Vertragsabschluss zu abweichenden Bedingungen dar.

Soweit eine Person mehrere Teilnehmer anmeldet, erfolgt die Anmeldung für alle der Fahrschule mit der Anmeldung benannten und durch die Fahrschule zugelassenen Teilnehmer.

Die anmeldende Person übernimmt die Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag für sich und für die von ihr während der Anmeldung genannte(n) Person(en) oder deren Ersatzteilnehmer.

3. Zahlungsbedingungen

Die Gebühr für die Schulung wird mit Übersendung der Buchungsbestätigung fällig.

Sie ist vor Beginn der gebuchten Schulungsveranstaltung zu entrichten.

4. Geschenkgutscheine

Wird ein Geschenkgutschein für eine Fahrerschulung erworben, so ist die Gebühr mit der Rechnungsstellung fällig. Ein Geschenkgutschein gilt nur für den benannten Teilnehmer, er ist nicht übertragbar. Zu verbindlichen Schulungsterminen ausgestellte Gutscheine verfallen automatisch mit Ablauf des Termins.

5. Umbuchung, Stornierung

Aufgrund der beschränkten Teilnehmeranzahl pro Fahrerschulung gelten für eine Umbuchung oder Stornierung (Kündigung) durch den Teilnehmer oder den Anmelder die folgenden Konditionen:

Erfolgt eine Umbuchung bezüglich des Termins, wird eine Ersatzperson gestellt oder erfolgt eine Stornierung, ist bei Abgabe einer entsprechenden Erklärung bis spätestens 28 Tage vor dem verbindlichen Schulungstermin lediglich eine Bearbeitungsgebühr in der in der Anmeldung angegebenen Höhe zu entrichten. Bei einer Umbuchung oder Stornierung bis spätestens 14 Tage vor Schulungsbeginn werden 30 % der Schulungsgebühr in Rechnung gestellt. Die Benennung einer Ersatzperson durch den angemeldeten Teilnehmer ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Schulungsleiter der Fahrschule möglich. Die Ersatzperson muss die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Fahrerschulung erfüllen.

Mit der Ersatzperson ist ein neuer Ausbildungsvertrag abzuschließen. Die Fahrschule kann hierfür die vertraglich vereinbarte Bearbeitungsgebühr fordern.

Bei einer Umbuchung oder Stornierung bis 8 Tage vor Schulungsbeginn wird die Schulungsgebühr in Höhe von 60 % fällig. Erfolgt eine Stornierung oder Umbuchung 8 Tage vor Schulungsbeginn oder später, wird die Schulungsgebühr in voller Höhe fällig. Entscheidend für die Wahrung der Fristen ist der Zeitpunkt der Zustellung der Erklärung oder Änderungsanfrage bei der Fahrschule.

6. Bedingungen für die Teilnahme an einer Fahrschulung

Zur Teilnahme an der Schulung sind nur Personen berechtigt, die die Schulungsgebühr entrichtet haben. Die Einlösung eines Gutscheines ist mit der Entrichtung der Schulungsgebühr gleichzusetzen. Die Teilnehmer verpflichten sich zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Teilnahme an der Schulung, dem Schulungsleiter auf Nachfrage Einsicht in den Führerschein zu gewähren. Die Teilnahme  an der Schulung erfolgt auf eigenes Risiko der Teilnehmer. Die Teilnehmer können  gegebenenfalls – soweit sich die Fahrschule nach Rücksprache hiermit einverstanden  erklärt – eine Begleitperson zur Schulung mitbringen. Die Fahrschule übernimmt  keine Haftung für Begleitpersonen. Diese sind auf eigenes Risiko bei der  Fahrerschulung anwesend. Eine Teilnahme der Begleitpersonen an den fahrpraktischen  Übungen ist aus versicherungstechnischen Gründen nicht erlaubt.

Während der Fahrerschulung ist den Anweisungen des Schulungsleiters oder des anwesenden Fahrschulpersonals unbedingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die Anweisungen, insbesondere bei Gefährdung von Personen oder Gegenständen, kann der Teilnehmer von der Schulung ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Schulungsgebühr besteht in diesem Fall nicht. Die Fahrschule behält sich das Recht vor, jeden Teilnehmer, bei dem der begründete Verdacht einer Fahruntüchtigkeit besteht, vom Kurs auszuschließen (dies gilt unter anderem beispielsweise wenn der Verdacht besteht, dass ein Teilnehmer unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss steht).

7. Nichtdurchführung oder Unterbrechung der Fahrerschulung

Die Fahrschule behält sich das Recht vor, den vereinbarten Schulungstermin aus wichtigem Grund zu verschieben oder abzusagen. In diesem Fall wird die Fahrschule in Absprache mit den Schulungsteilnehmern einen möglichen Ersatztermin anbieten. Die Schulungsteilnehmer haben in diesem Fall das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche der Schulungsteilnehmer bestehen nicht. Soweit die Durchführung von Veranstaltungen infolge höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder verhindert wird, hat die Fahrschule das Recht, die Schulung abzusagen oder zu beenden. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall angemessen zu vergüten.

Muss die Schulung unterbrochen werden, ohne dass eine der Vertragsparteien hieran ein Verschulden trifft, werden die nicht durchgeführten Teile der Schulung zu einem späteren, zwischen den Parteien zu vereinbarenden, Zeitpunkt erbracht.

8. Haftung

Die Fahrschule versichert jeden Schulungteilnehmer für die Dauer des Kurses über eine Unfall-/Haftpflichtversicherung. Die Fahrschule, ihre Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen haften nur, soweit ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Der Haftungsausschluss für Fälle leichter Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden aufgrund einer Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit eines Teilnehmers. Im Rahmen der bestehenden Schadenminderungspflicht sind die Teilnehmer entsprechend ihren Möglichkeiten aufgefordert, zur Behebung einer eventuellen Störung der Fahrerschulung beizutragen und einen möglicherweise eintretenden Schaden gering zu halten. Von den Teilnehmern verschuldete Sachschäden sind dem Schulungsleiter oder deren Beauftragten unverzüglich anzuzeigen und in Abstimmung mit der Fahrschule zu regeln bzw. zu beheben.

9. Schriftformerfordernis

Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden und Erklärungen sowie Änderungen des vereinbarten Vertragsinhaltes bedürfen der Schriftform.

10. Gerichtsstandsvereinbarung

Vereinbarter Gerichtsstand ist der Sitz der Fahrschule.